Eingriffsregelung

Rechtlicher Hintergrund für die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen

Die Eingriffsregelung ist das Instrument des Naturschutzrechts, mit dem negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft vermieden oder minimiert werden sollen. Kann ein Eingriff nicht vermieden werden, so wird der Verursacher des jeweiligen Eingriffs verpflichtet, die durch den Eingriff entstandenen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes auszugleichen bzw. zu ersetzen. Zusammengefasst spricht man auch von Kompensationsmaßnahmen.  Auch forstrechtliche und artenschutzrechtliche Belange können bei Eingriffsvorhaben zu Kompensationsmaßnahmen führern.

Beispiele für Kompensationsmaßnahmen sind z.B. die Renaturierung verbauter Fließgewässer und Auen, Entsiegelungsmaßnahmen, Wiedervernässung ehemaliger Feuchtstandorte, Extensivierung landwirtschaftlich intensiv bewirtschafteter Flächen, Entwicklung naturnaher Wälder sowie speziell auf den Artenschutz ausgerichtete Maßnahmen.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind §18 und §19 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie §1a und §135a des Baugesetzbuches (BauGB). Einzelheiten ergeben sich aus den Naturschutz- bzw. Landschaftsgesetzen der Länder.

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006

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Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LfoG), in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. April 1980

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Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Sicherung der Landschaft (Landschaftgesetz – LG), in Kraft getreten am 05. Juli 2007

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Sonstige gesetzliche Vorgaben: Planen nach dem neuen Artenschutzrecht PDF Download