Am 01.03.2010 ist das neue Bundesnaturschutzgesetz in Kraft getreten.
Ab diesem Zeitpunkt sind die landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich unwirksam. Sie bleiben aber anwendbar, wenn im BNatSchG keine oder keine abschließenden Aussagen für den jeweiligen Bereich getroffen werden oder im BNatSchG auf das Landesrecht verwiesen wird. Die Länder werden in absehbarer Zeit ihre Gesetze entsprechend anpassen (bisher: Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen). Die Eingriffsregelung ist im Bundesnaturschutzgesetz als sogenannte Vollregelung festgesetzt. Lediglich an drei Stellen wird auf das Landesrecht verwiesen (§ 15 Abs. 7 BNatSchG a.E., § 16 Abs. 2 BNatSchG a.E., § 17 Abs. 1 BNatSchG a.E.).
Bereits zu Beginn (§ 13 Allgemeiner Grundsatz) wird geregelt, dass bei unvermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Vorrang vor Ersatzzahlungen haben.
§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Eine Beeinträchtigung ist vermeidbar, wenn durch zumutbare Alternativen der mit dem Eingriff verfolgte Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreicht werden kann. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind vom Verursacher zu begründen. Damit soll die Beachtung und Umsetzung des Vermeidungsgebotes in der Praxis gestärkt werden. Ausgleich und Ersatz (Kompensationsmaßnahmen) werden bundesweit rechtlich gleichgestellt. Die Ausgleichsmaßnahmen (Kompensation am Eingriffsort) haben keinen Vorrang mehr vor Ersatzmaßnahmen (Kompensation im selben Naturraum), so dass in Zukunft der Flächendruck in der Nähe des Eingriffsortes vermindert wird.
Neu ist die Bestimmung zur Berücksichtigung der agrarstrukturellen Belange. Die für die Land- oder Forstwirtschaft besonders geeigneten Böden sollen nur im notwendigen Maß als Kompensationsflächen dienen. Vorrangig ist zu prüfen, ob auch Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, die einer dauerhaften Aufwertung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes dienen, für die Kompensation geeignet sind. Damit soll vermieden werden, das Flächen aus der Nutzung genommen werden.
Die Sicherung der Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen waren vorher auf Länderebene geregelt. An der Regelungsbedürftigkeit der Sicherung von Kompensationsmaßnahmen selbst hat sich nichts geändert (z. B. Herstellungs- und Entwicklungspflege, permanente Unterhaltungspflege). Zusätzlich geregelt wurde, dass neben dem Verursacher als Verantwortlicher für die Erfüllung der Kompensationsverpflichtungen auch dessen Rechtsnachfolger benannt wird.
In § 15, Abs. 5 findet sich im Gegensatz zum vorher geltenden Recht (§19, Abs. 3 BNatSchG) im Hinblick auf die Unzulässigkeit von Eingriffen kein Verweis mehr auf den Artenschutz. Eingriffsregelung und besonderes Artenschutzrecht bilden künftig selbständige Regelungsbereiche.Erstmals kommen bundesweit Ersatzzahlungen als nachrangiges Mittel in Betracht, wenn reale Kompensationsmaßnahmen nicht möglich sind.
§ 16 ist neu im Bundesnaturschutzgesetz aufgenommen. Diese Regelung schafft bundesweit die Voraussetzungen für Flächenpools, Ökokonten und ähnliche Maßnahmen sowie deren Anerkennung bei der entsprechenden Eingriffszulassungsbehörde. Wie die Bevorratung, Verbuchung und Handelbarkeit der vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen erfolgt, richtet sich nach Landesrecht.